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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a litd;Rechtssatz
Gemäß § 89a Abs 2a lit d erster Fall StVO darf ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis iSd § 29b Abs 3 StVO angebracht ist, ohne weiteres entfernt werden, während es gemäß § 89a Abs 2a lit d zweiter Fall StVO, weil ein solcher Ausweis angebracht ist, der begründeten Besorgnis einer Hinderung des (allein) berechtigten Fahrzeuges bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020489.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009