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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/20 91/08/0115 4Stammrechtssatz
Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die ANWARTSCHAFT auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, HAT KEINEN EINFLUß AUF DIE FRAGE DES ZUSTANDEKOMMENS DER PFLICHTVERSICHERUNG, SONDERN HÄNGT VOM Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (Hinweis E 14.8.1986, 86/08/0153). Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft (hier Geschäftsführer in vier GmbH), daß in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (Hinweis E 29,.6.1987, 87/08/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080067.X03Im RIS seit
20.11.2000