RS Vwgh 1995/6/13 95/08/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/20 91/08/0115 4

Stammrechtssatz

Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die ANWARTSCHAFT auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, HAT KEINEN EINFLUß AUF DIE FRAGE DES ZUSTANDEKOMMENS DER PFLICHTVERSICHERUNG, SONDERN HÄNGT VOM Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (Hinweis E 14.8.1986, 86/08/0153). Es ergibt sich aus der (hier sachlich abgegrenzten) Riskengemeinschaft (hier Geschäftsführer in vier GmbH), daß in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (Hinweis E 29,.6.1987, 87/08/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080067.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten