RS Vwgh 1995/6/13 95/08/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1;
FSVG §5;
GSVG 1978 §3 Abs3;
GSVG 1978 §4 Abs1;
GSVG 1978 §4 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 92/08/0092 4

Stammrechtssatz

Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht, oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seiem Ermessen (Hinweis E 24.3.1992, 91/08/0155 und E 30.3.1993, 91/08/0174). Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber dabei an die Verschiedenheit der beruflichen Tätigkeiten anknüpft. Schon die Verschiedenheit der Standesvertretungen der Tierärzte und der Humanärzte widerlegt die Beschwerdebehauptung, diese beiden Berufsgruppen seien - in einem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes relevanten Sinne - "gleichartig".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080067.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten