RS Vwgh 1995/6/13 94/08/0107

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs3;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht nicht notwendig von einer exakten Voraussetzbarkeit und Berechenbarkeit der Abgabenlast und Beitragslast für den zur Leistung Verpflichteten aus (Hinweis E 21.9.1993, 92/08/0064). Es steht diesem auch frei, bei der Gestattung einer Abweichung von der dienstvertraglichen Regelung durch entsprechende Mitteilungsverpflichtungen des Dienstnehmers für eine solche Berechenbarkeit Vorsorge zu treffen.

Schlagworte

Entgelt Begriff Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080107.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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