RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0142

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da Versetzungen nach § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 in Bescheidform zu ergehen haben, eine Erledigung, der die Behördenbezeichnung fehlt, aber kein Bescheid ist, ist eine damit verfügte Personalmaßnahme betreffend eine Versetzung nach dieser Bestimmung ins Leere gegangen. Der betreffende Landesbeamte hat daher durch eine solche Personalmaßnahme nicht seine Funktion verloren.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120142.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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