RS Vfgh 1991/10/9 B259/91

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §8
AVG §66 Abs4
Tir GVG 1983 §15 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Abweisung einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs; keine Parteistellung und Antragslegitimation der durch eine Zession berechtigten Bank

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde die Berufung gegen den zurückweisenden Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen hat, hat sie - allerdings mit anderer Begründung - einen damit übereinstimmenden (also zurückweisenden) neuen Bescheid erlassen. Die damit verfügte Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Bank erfolgte zu Recht.

Im Ergebnis vertritt der angefochtene Bescheid zutreffend die Auffassung, öffentlich-rechtlich begründete Rechte bzw. Pflichten könnten nicht beliebig durch privatrechtliche Vereinbarungen auf andere Personen übertragen bzw. von diesen übernommen werden.

Die Antragslegitimation und Parteistellung der beschwerdeführenden Bank (hinsichtlich der Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines nicht von ihr abgeschlossenen Kaufvertrages nach erfolgter Zession der Rechte auf sie) in einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren betreffend das zwischen Privatpersonen abgeschlossene Rechtsgeschäft wurde folglich zu Recht verneint und der diesbezügliche Antrag ebenso zu Recht zurückgewiesen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berufung, Parteistellung Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B259.1991

Dokumentnummer

JFR_10088991_91B00259_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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