RS Vwgh 1995/6/14 93/12/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EGVG Art2 Abs2 C Z33;
VwRallg;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs1;
ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs2;

Rechtssatz

Auf das mit Bescheid abzuschließende Zulassungsverfahren der Prüfungskommission für die zahnärztliche Fachprüfung (sowie ihre sonstigen Bescheidkompetenzen) findet das AVG keine Anwendung. Dies folgt einerseits daraus, daß diese Behörde in Art II Abs 2 EGVG nicht aufgezählt ist (Art II Abs 2 lit c Z 33 EGVG kommt nicht in Betracht, da es sich im Hinblick auf personelle Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht um ein Organ der Universität handelt), andererseits aber die ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit des AVG anordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X07

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten