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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EGVG Art2 Abs2 C Z33;Rechtssatz
Auf das mit Bescheid abzuschließende Zulassungsverfahren der Prüfungskommission für die zahnärztliche Fachprüfung (sowie ihre sonstigen Bescheidkompetenzen) findet das AVG keine Anwendung. Dies folgt einerseits daraus, daß diese Behörde in Art II Abs 2 EGVG nicht aufgezählt ist (Art II Abs 2 lit c Z 33 EGVG kommt nicht in Betracht, da es sich im Hinblick auf personelle Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht um ein Organ der Universität handelt), andererseits aber die ZahnärzteausbildungsO (V BGBl 1925/381 idF BGBl 1986/184 als BG) nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit des AVG anordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120135.X07Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009