RS Vwgh 1995/6/14 93/12/0038

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §26;
AHStG §43 Abs4;
AVG §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0108 93/12/0109

Rechtssatz

Im Zulassungsverfahren zur mündlichen Prüfung (hier: zum mündlichen Prüfungsteil einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung des Diplomstudiums für Rechtswissenschaften) kommt eine inhaltliche Überprüfung der schriftlichen Arbeiten schon im Hinblick auf § 26 AHSchStG nicht in Betracht, woraus weiter folgt, daß die diesbezüglichen Akten nicht Bestandteil des Zulassungsverfahrens sind (Hinweis E 19.4.1995, 93/12/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120038.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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