RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0051

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art87 Abs2;
B-VG Art87 Abs3;
B-VG Art94;
RDG §36;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die auf Grund des Art 87 Abs 2 und des Art 87 Abs 3 B-VG eingerichteten Personalsenate sind nach dem Gesetz zur Verteilung der gerichtlichen Geschäfte innerhalb eines Gerichtshofes berufen. Diese Aufgabe der Justizverwaltung wird jedoch von den Mitgliedern des Personalsenates gemäß Art 87 Abs 2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen, sodaß der Personalsenat als Gericht zu qualifizieren ist. Allein daraus folgt schon, daß es sich bei der Geschäftsverteilung um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, der nicht der Kontrolle der Verwaltung und damit auch des VwGH unterliegt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen (Art 94 B-VG) zwingend (Hinweis E 21.10.1991, 91/12/0083).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120051.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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