RS Vwgh 1995/6/14 94/12/0065

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Der Zeitraum der Vollanrechnung nach § 12 Abs 3 GehG in bezug auf die in Frage stehende Vortätigkeit ist nur als Berechnungsgröße zu sehen (hier kann also nicht gesagt werden, es sei nur die Tätigkeit als Rechtsanwaltswärter voll berücksichtigt worden; es ist vielmehr so, daß bezogen auf die Verwendung des Bf in den ersten sechs Monaten seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses nach den Erfahrungswerten der Behörde nur ein Zeitraum von acht Jahren für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung sein kann; ob dieser Zeitraum berechnungsmäßig am Anfang, am Ende oder in der Mitte der privaten Vortätigkeiten situiert wird, ist bedeutungslos).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120065.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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