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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1 idF 1974/796;Rechtssatz
Ohne nähere Befragung durch die Berufungsbehörde ist es derselben verwehrt, die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers (hier: Staatsangehöriger Äthiopiens) aus dem behaupteten Fehlen näherer Kenntnisse über die Organisation (hier: EPLF), für die der Asylwerber eingetreten sein will, abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190625.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009