RS Vfgh 1991/10/10 G204/90, G321/90, V358/90, V359/90, V574/90

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs1 / Form u Inhalt des Antrages
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
BSVG §3
Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern §32
VfGG §57 Abs1
ASVG §192

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrages mangels Präjudizialität; Zurückweisung von Verordnungsprüfungsanträgen mangels Bestimmtheit der Anträge hinsichtlich der Fassung der zur Aufhebung beantragten Norm; keine Unsachlichkeit der Regelung über den Eintritt der Leistungspflicht aus der Unfallversicherung für Versicherte nach dem BSVG erst nach einer zweimonatigen Karenzfrist im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Unselbständigen und Bauern im Bereich der konkurrierenden Krankenversicherung

Rechtssatz

Der Antrag auf Aufhebung des §192 ASVG ist nur zulässig, soweit er die Wortfolge ", die gemäß §3 und §11 Abs1 Z1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten" betrifft.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Anlaßfälle betreffen Kläger, die nach §3 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversichert sind. Das Verfahren hat zwar nichts ergeben, was daran zweifeln ließe, daß der Oberste Gerichtshof bei Entscheidung über die Revisionen §192 ASVG anzuwenden hätte. Er hätte diese Gesetzesstelle aber nur insoweit anzuwenden, als sie die nach §3 BSVG Unfallversicherten betrifft. Für den Fall des Zutreffens seiner Bedenken müßte sich die Aufhebung daher auf jene Wortfolge beschränken, welche die in §192 ASVG angeordnete Rechtsfolge auf die nach §3 BSVG Unfallversicherten erstreckt. Wegen des sprachlichen Zusammenhanges ist dies die auf die §3 und §11 Abs1 Z1 BSVG verweisende Wortfolge. Nach ihrer Entfernung bliebe in §192 eine vollständige und für das antragstellende Gericht nicht präjudizielle Regelung bestehen. In bezug auf diesen Teil sind daher die Anträge unzulässig (vgl. VfSlg. 9936/1984, G236/89 v 03.03.90 und G146/90 v 12.10.90).

Die Verordnungsprüfungsanträge auf Aufhebung bzw Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §32 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind unzulässig, da sie nicht den Bestimmungen des §57 VfGG entsprechen.

Die Anträge des Obersten Gerichtshofes geben Teile des §32 der Satzung in der ab 01.05.87 gültigen Fassung wieder, führen aber - offenbar in Anbetracht der dem Verfassungsgerichtshof eingeräumten Möglichkeit, in gewissen Fällen die ganze Verordnung aufzuheben (Art139 Abs3 B-VG) - nicht näher an, welche Bestimmungen aus welchen Gründen anwendbar sein sollen und welches die einschlägigen Teile der früheren Fassung sind. Es ist aber offenkundig ausgeschlossen, daß auf Zeiträume im Jahre 1984 und 1986 die Satzung in einer Fassung anzuwenden wäre, die ab 01.05.87 wirksam ist. Andrerseits ist nicht zu sehen, welcher Teil des §32 in der Fassung bis zum 30.04.87 anzuwenden sein sollte. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes zu untersuchen, ob und inwiefern welche angegriffene Norm dennoch für das antragstellende Gericht präjudiziell sein könnte.

Keine Gleichheitswidrigkeit des §192 ASVG aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von Unselbständigen und Bauern im Bereich der konkurrierenden Krankenversicherung.

§192 ASVG verhindert, daß der in der Bauernkrankenversicherung bestehende Selbstbehalt durch die Unfallversicherung übernommen wird, und beschränkt die nach §3 BSVG bloß Unfallversicherten auf jene Heilbehandlung (und sonstige Leistung), die auch zwei Monate nach dem Unfall noch erforderlich ist. Damit nimmt er zwecks Wahrung der Subsidiarität der Unfallversicherung auf die unterschiedliche Gestaltung der Krankenversicherung Bedacht und verhindert, daß deren Leistungsbeschränkung durch ein - wenngleich subsidiäres Eingreifen der Unfallversicherung durchkreuzt wird, indem an die Stelle des Selbstbehaltes (arg. "... soweit ... nicht") eine teilweise Kostentragung durch die Unfallversicherung tritt, oder durch eine Beschränkung der Karenz auf Krankenversicherte die bloß Unfallversicherten bessergestellt werden als die auch Krankenversicherten.

Auch wenn die Unterschiede im Leistungsrecht der Krankenversicherung nicht alle Auswirkungen des §192 ASVG erklären, wäre ein Vergleich der Lage der nach ASVG Unfallversicherten mit jener der nach BSVG Unfallversicherten in bezug auf einzelne Rechtsfolgen nur unter besonderen Umständen zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Formerfordernisse, Sozialversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Ausschluß (von Leistungen der Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G204.1990

Dokumentnummer

JFR_10088990_90G00204_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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