RS Vwgh 1995/6/20 93/13/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1409;
BAO §14 Abs1 lita;
HGB §25;
UStG 1972 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/16 89/13/0169 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt ein - durchaus auch im Zuge mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte mögliche - Übereignung eines Unternehmens bzw eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165). Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den Übernehmer mit der Übernahme in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130088.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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