RS Vwgh 1995/6/20 91/13/0063

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280;
BAO §97 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0180 E 25. September 1985 RS 1(hier: Berufungsentscheidung mündlich verkündet; Wirksamwerden mit dem Zeitpunkt der Verkündung)

Stammrechtssatz

Der Sinn des § 280 BAO liegt unter anderem darin, daß dem Berufungswerber im Berufungsverfahren grundsätzlich jedes neue Vorbringen offensteht. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat auf im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangtes neues Vorbringen - in entsprechender Würdigung -

(Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) - Bedacht zu nehmen. "Im Laufe" ist das Berufungsverfahren so lange, als es nicht aufgeschlossen ist. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sohin auf alles neue Vorbringen Bedacht zu nehmen, das ihr bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren aber erst, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt bei einer schriftlichen Erledigung, wie sie im Beschwerdefall getroffen wurde, zufolge § 97 Abs 1 lit a BAO erst mit ihrer Zustellung vor (Hinweis E 22.10.1981, 2830/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130063.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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