RS Vwgh 1995/6/20 92/13/0037

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/22 90/13/0120 3

Stammrechtssatz

Im Bereich der Ermittlung des Sachverhaltes ist den Parteien gemäß § 115 Abs 2 BAO Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Recht auf Parteiengehör besteht unter anderem darin, dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu Sachverhaltsannahmen der Behörde zu äußern. Dies gilt auch bei Schätzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130037.X01

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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