RS Vwgh 1995/6/20 92/13/0173

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §33 Abs5;
EStG 1988 §33 Abs6;

Rechtssatz

Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag setzen ein bestehendes (aktives) Dienstverhältnis voraus, der Anspruch auf diese Absetzbeträge wird daher durch Pensionsbezüge nicht vermittelt. Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag einerseits und Pensionistenabsetzbetrag andererseits schließen einander deshalb im Anwendungsbereich des § 33 Abs 6 EStG 1988 in der Stammfassung aus; nur wenn in einem Jahr ein aktives Dienstverhältnis und ein Pensionsverhältnis gleichzeitig vorliegen, können diese Absetzbeträge kumulativ zum Ansatz kommen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 33, Tz 20; E 9.7.1987, 85/14/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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