RS Vwgh 1995/6/20 93/05/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §435;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs7 idF 1992/034;
BauRallg;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/05/0270 E 14. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein baupolizeilicher Auftrag an einen Grundeigentümer als Eigentümer der Baulichkeit erteilt, so ist die Berufung eines Dritten, der behauptet als Pächter Superädifikatseigentümer zu sein, als unzulässig zurückzuweisen. Ist der Dritte tatsächlich Eigentümer, so kann er bei einem allfälligen Vollstreckungsverfahren nach § 37 EO vorgehen (Hinweis auf E 15.12.1988 88/06/0206).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersSuperädifikat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050029.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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