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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1 idF 1974/796;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/04 92/01/0479 1Stammrechtssatz
Auch wenn eine verwaltungsmäßige Neugliederung des Heimatlandes eines Asylwerbers (hier Äthiopien) erfolgt, bedeutet dies noch nicht zwangsläufig, daß die vom Asylwerber behauptete Verfolgung nicht mehr in Betracht käme (hier gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß Eritrea nunmehr als selbständiger völkerrechtlich - auch von Österreich - anerkannter Staat existiert und demnach nicht weiterhin zu Äthiopien gehört).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190625.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009