RS Vwgh 1995/6/20 94/19/0625

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/04 92/01/0479 1

Stammrechtssatz

Auch wenn eine verwaltungsmäßige Neugliederung des Heimatlandes eines Asylwerbers (hier Äthiopien) erfolgt, bedeutet dies noch nicht zwangsläufig, daß die vom Asylwerber behauptete Verfolgung nicht mehr in Betracht käme (hier gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß Eritrea nunmehr als selbständiger völkerrechtlich - auch von Österreich - anerkannter Staat existiert und demnach nicht weiterhin zu Äthiopien gehört).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190625.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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