RS Vwgh 1995/6/20 92/13/0268

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/15/0188 1

Stammrechtssatz

Von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart iSd § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 kann nicht die Rede sein, wenn der Wille eines Abgabenpflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge eines primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme (hier: Betriebsaufgabe) darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130268.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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