RS Vwgh 1995/6/20 92/13/0268

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Ein Mißbrauch iSd § 22 BAO kann nicht schon dadurch begründet werden, daß ein Abgabepflichtiger am Tage der Abgabe der Steuererklärung für das vorhergehende Kalenderjahr gewußt hat, daß er den Betrieb ca 10 Tage nach der Abgabe der Steuererklärungen einstellen wird und er mit der Abgabe der Steuererklärungen der Abgabenbehörde nur mitgeteilt hat, er habe AM 1.1. der Besteuerungsperiode (somit nahezu 2 Jahre vor Einreichung der Abgabenerklärungen) die Gewinnermittlungsart geändert. Die Entscheidung, in welcher Art er den Gewinn für die betreffende Besteuerungsperiode ermitteln will, mußte der Abgabepflichtige tatsächlich am ersten Tag der Besteuerungsperiode (oder davor) getroffen haben, schon um die der Gewinnermittlungsart entsprechenden Aufzeichnungen oder Bücher führen zu können. Die Wahl der Gewinnermittlungsart trifft der Abgabepflichtige mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung (Hinweis E 11.6.1991, 90/14/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130268.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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