RS Vwgh 1995/6/21 94/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §72 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit welchem einer Partei die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden ist, ist von anderen - vom Antragsteller verschiedenen - Parteien mit Beschwerde an den VwGH bekämpfbar, da es sich bei diesem Bescheid um keine prozeßleitende Verfügung, sondern um einen verfahrensrechtlichen, einem Rechtszug nicht mehr unterliegenden Bescheid handelt (hier: Anders als im Fall einer ersatzlosen Behebung eines belastenden Bescheides können im gegenständlichen Falle eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens subjekiv-öffentliche Rechte der vom Antragsteller verschiedenen bf Partei dadurch verletzt werden, daß es auf Grund des über Berufung des Antragstellers durchgeführten Verfahrens vor der belBeh zu für den Bf belastenden Auflagen kommen kann (Hinweis E 24.4.1990, 89/04/0180).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040049.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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