RS Vwgh 1995/6/22 94/09/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/09/0375 2

Stammrechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090306.X03

Im RIS seit

17.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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