RS Vwgh 1995/6/22 95/06/0048

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §861;
ABGB §871;
ABGB §914;

Rechtssatz

Ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennt - dh eine bloße Fehlbezeichnung, der sachlich keine Fehlvorstellung zugrunde liegt (sogenannte falsa demonstratio) - geht vor. Ist die falsa demonstratio beiderseitig und ergibt sich "natürlicher" Konsens, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes I, 09te Auflage, S 123; Rummel in Rummel I, ABGB zweite Auflage, Randzahl 6 zu § 871 mwN, und E OGH SZ 58/177, betreffend die versehentliche Beurkundung nicht mitverkaufter Parzellen. Diesbezüglich sprach der OGH aus, daß der Auffassung, der Kaufvertrag sei bis zu einer Anfechtung etwa wegen Willensmängel wirksam, nicht beizutreten sei. Wenn der wirkliche Vertragsinhalt feststehe, gelte vielmehr sofort dieser; trotz Verbücherung finde ein wirksamer Eigentumsübergang nicht statt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060048.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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