RS Vwgh 1995/6/23 AW 95/04/0012

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/05/09 AW 95/04/0014 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung einer Gewerbeberechtigung - Daß der Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben, bei der ein mit einem Entziehungsgrund (bzw Gewerbeausschlußgrund) belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte hat, zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 7.1.1993, AW 92/04/0051, hier: Abweisung eines Konkurses mangels Deckung) liegt auf der Hand und bedarf daher auch keiner weiteren Begründung. Die ASt zeigt hier auch mit keinem Wort auf, wodurch sichergestellt wäre, daß wenigstens künftig die Ausübung ihres Gewerbes unter Abstandnahme von Personen, die sich wirtschaftlich als unzuverlässig erwiesen haben, gewährleistet sein sollte (hier ist der Gewerbetreibende der Aufforderung auf Entfernung des bestellten Geschäftsführers iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 nicht nachgekommen). Im Hinblick darauf war nicht zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden war. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995040012.A02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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