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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/19/0292 B 14. März 1996 96/19/0291 B 14. März 1996Rechtssatz
Eine zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle (hier: an den VwGH) adressierte VfGH-Beschwerde, die erst von dieser Stelle an den VfGH weitergeleitet wurde, gilt nicht am Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Einganges beim VfGH als eingebracht.
Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe maßgeblich (Hinweis VfSlg 10196/1994, 10381/1985 ua). Die Beschwerdefrist wäre auch dann gewahrt, wenn die zur Einbringung unzuständige Stelle den Schriftsatz im Postwege weiterleitet und die Übergabe an die Post noch innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt (Hinweis B VfGH 28.11.1994, B 2156/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170125.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012