RS Vwgh 1995/6/23 95/17/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/19/0292 B 14. März 1996 96/19/0291 B 14. März 1996

Rechtssatz

Eine zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle (hier: an den VwGH) adressierte VfGH-Beschwerde, die erst von dieser Stelle an den VfGH weitergeleitet wurde, gilt nicht am Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Einganges beim VfGH als eingebracht.

Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe maßgeblich (Hinweis VfSlg 10196/1994, 10381/1985 ua). Die Beschwerdefrist wäre auch dann gewahrt, wenn die zur Einbringung unzuständige Stelle den Schriftsatz im Postwege weiterleitet und die Übergabe an die Post noch innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt (Hinweis B VfGH 28.11.1994, B 2156/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170125.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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