RS Vwgh 1995/6/23 93/17/0461

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
LAO Wr 1962 §19 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1 idF 1988/040;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung von Abgabentatbeständen ist zunächst zu ermitteln, in welcher Weise der Gesetzgeber den Tatbestand formuliert hat. Diese Auslegung führt im Hinblick auf § 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF 1988/040 zur Erkenntnis, daß der Gesetzgeber in formaler Weise an den Eigentumsbegriff des Zivilrechts anknüpfen wollte (Hinweis auf die Gesetzesmaterialien - siehe S 16 des wörtlichen Protokolls über die achte Sitzung des Wiener Landtages am 26.9.1988 - und das darin angesprochene Beispiel des Leasinggebers). Für eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" ist im vorliegenden Zusammenhang kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170461.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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