RS Vwgh 1995/6/23 AW 95/04/0012

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerberechtigung wegen Ablehnung des Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens - Die im Aufschiebungsantrag - mit Rücksicht auf den zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Vermögensbekenntnis angegebenen Vermögensstatus der Bf wohl zu Unrecht - in Abrede gestellte Befürchtung einer Gläubigerschädigung durch die weitere Gewerbeausübung ist für das vorliegende Entziehungsverfahren rechtlich unerheblich und kann daher dem Aufschiebungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen (Hinweis E 21.12.1993, 93/04/0078).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995040012.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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