RS Vfgh 1991/10/16 V52/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 §53 Abs2 letzter Halbsatz
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 §53 Abs3
GelVerkG §1 Abs3
GelVerkG §3 Abs1 Z2 und Z3
GelVerkG §10 Abs1
GelVerkG §10 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 betreffend das Mietwagen-Gewerbe; Sachlichkeit der Vorschriften über die unterschiedliche Ausstattung von Taxis und Mietwagen; Differenzierung hinsichtlich des Ortes der Aufnahme von Fahrgästen sachlich gerechtfertigt; verfassungs- bzw. gesetzeskonforme Interpretation im Sinne der Erwerbsausübungsfreiheit geboten

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §53 Abs2 letzter Halbsatz und §53 Abs3 der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Mietwagenkonzession. Die bekämpften Verordnungsbestimmungen, die die Ausübung dieses Gewerbes regeln, stehen zu ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt in einem derart engen Bezug, daß sie ihn aktuell beeinträchtigen. Um seine Bedenken anders als durch einen Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, gäbe es für ihn nur den Weg, ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren; das aber ist ihm nicht zumutbar.

Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von seiner Judikatur zu §3 GelVerkG abzugehen, wonach die gesetzlichen Bestimmungen die unterschiedlichen Arten der zulässigen Personenbeförderung im einzelnen deutlich erkennen lassen, aus denen insbesondere eine unterschiedliche Verwendung und sohin eine unterschiedliche Ausstattung der eingesetzten Kraftwagen folge (VfSlg. 9660/1983). Dazu kommt, daß die Voraussetzungen für das Erlangen der Konzession und deren Umfang für das Mietwagen-Gewerbe einerseits und das Taxi-Gewerbe andererseits in mehrfacher und wesentlicher Hinsicht voneinander abweichen.

Bei dieser Gesetzeslage ist es geradezu geboten vorzusorgen, daß für die Öffentlichkeit einfach und klar zu erkennen ist, ob es sich um einen Mietwagen oder um ein Taxi handelt.

Im Hinblick auf die - im Gegensatz zu Taxis vorgesehene - wesentliche Einschränkung hinsichtlich der Orte, an denen Mietwagen Fahrgäste aufnehmen dürfen, ist es ein sachliches Ziel vorzusorgen, daß Mietwagen von Taxis leicht unterschieden werden können. Das für Mietwagen geltende Verbot, sich einer gleichen Ausstattung wie Taxis zu bedienen (zB Dachschilder, Freizeichen), ist ein geeignetes und geradezu unverzichtbares Mittel zur Erreichung dieses Zieles.

Aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten Differenzierung zwischen Taxis und Mietwagen - die vor allem in besonderen Vorschriften über die Taxistandplätze zum Ausdruck kommt (§10 Abs2 GelVerkG) - ist es sachlich gerechtfertigt, daß die Betriebsordnung auch in Ansehung des Ortes der Aufnahme von Fahrgästen für Mietwagen eine andere Regelung vorsieht als jene, die für Taxis gilt.

§10 Abs1 GelVerkG ist eine - gegenüber der GewO 1973 - "besondere Bestimmung" iS des §1 Abs3 GelVerkG. Sie ermächtigt daher zur Erlassung von die Erwerbsausübung einschränkenden Verordnungen, auch wenn eine solche Einschränkung in der GewO 1973 nicht vorgesehen sein sollte. Die spezielle Verordnungsermächtigung ist aber im Zweifel im Sinne der Erwerbsausübungsfreiheit eng auszulegen. Das bedeutet, daß die darauf fußende BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 - soll sie gesetzeskonform sein - gleichfalls in diesem Sinne zu interpretieren ist.

§53 Abs3 BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 kommt demnach folgender Inhalt zu: Bestellungen von Mietwagen sind - auf welche Art immer (persönlich, schriftlich, telefonisch) - in der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden aufzugeben. Der Fahrgast kann dann aber an jedem beliebigen, anläßlich dieser Bestellung vereinbarten Ort aufgenommen werden, auch wenn sich der Mietwagen gerade auf der Rückfahrt zur Betriebsstätte und insofern auf einer Leerfahrt befindet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Erwerbsausübungsfreiheit, Auslegung verfassungskonforme, Taxis, Mietwagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V52.1991

Dokumentnummer

JFR_10088984_91V00052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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