RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0233

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art140 Abs1;
MRK Art10;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 liti;
StGG Art13;

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs 1 lit i Tir NatSchG 1991 bestehen im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 13 StGG, Art 10 MRK) keine Bedenken. § 6 Abs 1 lit i iVm § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991 bindet die Errichtung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften an eine behördliche Bewilligung. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Natur, insbesondere des Landschaftsbildes (vgl § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1991) vor Beeinträchtigung durch bestimmte, Zwecken der Werbung, Anpreisung, Ankündigung, Anbringung von Hinweisen oder Erregung von Aufmerksamkeit dienende Einrichtungen. Die Vorschriften zielen nicht auf eine Regelung, insbesondere eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung ab (Hinweis VfSlg 9662/1983). Sie bewirken nicht im Regelfall einen Eingriff in ein Grundrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100233.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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