RS Vfgh 1991/10/17 G242/91, G271/91

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art118
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z4
B-VG Art118 Abs3 Z9
Krnt GrundstücksteilungsG 1985 §1 Abs1
Krnt GrundstücksteilungsG 1985 §5
Krnt StraßenG 1978 §38

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Krnt GrundstücksteilungsG 1985 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Genehmigung von Grundstücksteilungen auf die Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde

Rechtssatz

Aufhebung des §1 Abs1 Krnt GrundstücksteilungsG 1985 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Genehmigung von Grundstücksteilungen auf die Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verstoß gegen das in Art118 B-VG verankerte Recht der Gemeinde, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches selbst zu besorgen.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, daß die Genehmigung der Schaffung von Bauplätzen oder Bauplatzteilen eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei ist und daher in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Auch die Erlassung von Flächenwidmungsplänen fällt nach ständiger Rechtsprechung als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Wahrnehmung der Interessen der örtlichen Raumplanung in einer Angelegenheit, die nicht von vornherein durch andere, überörtliche Interessen bestimmt ist, liegt daher gleichfalls im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft und fällt nach Art118 Abs2 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die in den Bestimmungen über die Grundabtretung zutage tretenden, mit der örtlichen Baupolizei in enger Verbindung stehenden Interessen der Gemeinde als Inhaberin von Verkehrsflächen, die sie nach Art118 Abs3 Z4 B-VG selbst verwaltet, sind gleichfalls dem eigenen Wirkungsbereich zuzuordnen. Der Umstand, daß die Grundabtretung unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes und für Zwecke der Kompetenzzuordnung als Enteignung zu qualifizieren ist, ändert daran nichts. Zwar entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Enteignungen für Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege - der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechend - die Bezirksverwaltungsbehörde (§38 Krnt StraßenG 1978), doch unterscheidet sich die Grundabtretungspflicht von solchen gestaltenden Maßnahmen - abgesehen vom Fehlen der Notwendigkeit, über eine Entschädigung zu entscheiden - dadurch, daß sie nur aus Anlaß und in (engerem oder weiterem) Zusammenhang mit einer angestrebten Grundteilung ausgelöst wird.

Da solcherart Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft stehen, zumindest den größeren Teil der von der Behörde bei der Genehmigung der Grundstücksteilung wahrzunehmenden Interessen ausmachen, wird in §5 Krnt GrundstücksteilungsG 1985 der Gemeinde im Genehmigungsverfahren auch folgerichtig Parteistellung eingeräumt.

Aus eben diesem Grunde erweist sich aber zugleich der Vorwurf, es würden der Gemeinde durch die Übertragung der Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entzogen, als stichhältig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Baupolizei örtliche, Verkehrsflächen, Raumplanung örtliche, Selbstverwaltungsrecht, Enteignung, Entschädigung (Enteignung), Parteistellung, Amtspartei, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G242.1991

Dokumentnummer

JFR_10088983_91G00242_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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