RS Vfgh 1991/10/17 V478/90

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
WRG 1959 §4 Abs2 lite idF ArtI Z1 WRG-Nov 1990
WRG 1959 §4 idF ArtI Z1 WRG-Nov 1990
WRG 1959 §8 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Reitverboten mangels Legitimation; keine Einräumung von Benutzungsrechten an öffentlichem Wassergut durch das Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl. 58/1988, (Reitverbote) mangels Legitimation.

Gemäß §4 WRG 1959 idF ArtI Z1 der WRG-Nov 1990, BGBl. 252, iVm dem Anhang A zum Wasserrechtsgesetz sind die von der gegenständlichen Verordnung erfaßten Bereiche öffentliches Wassergut.

Der vom Antragsteller behauptete Eingriff in ein ihm "nach dem Wasserrechtsgesetz garantiertes Benützungsrecht" liegt nicht vor, weil keine ein derartiges Benützungsrecht konstituierende Rechtsnorm besteht.

§4 Abs2 lite WRG 1959 idF ArtI Z1 der WRG-Nov 1990, wonach das öffentliche Wassergut unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (unter anderem) der Erholung der Bevölkerung dient, begründet kein subjektives Recht.

Wenn es zuträfe, daß die Benützung des gemäß §4 Abs1 WRG 1959 zum öffentlichen Wassergut gehörenden Hochwasserabflußgebietes unter den in §8 Abs1 WRG 1959 geregelten Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern fällt, ergäbe sich daraus keine rechtlich geschützte Interessensphäre des Antragstellers, weil nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre auf den ungehinderten Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gewässer niemandem ein subjektives öffentliches Recht zusteht.

Entscheidungstexte

  • V 478/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.10.1991 V 478/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, Wasserrecht, Wasserbenutzung, Reitverbot, Rechte subjektive, Gemeingebrauch (Wasserrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V478.1990

Dokumentnummer

JFR_10088983_90V00478_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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