RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0098

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §19 Abs2;
VStG §40 Abs1;
VStG §40 Abs2;

Rechtssatz

Enthält der Ladungsbescheid auch einen Absatz, in dem ausdrücklich von der Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters die Rede ist und wurde dieser Absatz weder gestrichen noch auf eine andere Weise unmißverständilich klargestellt, daß ihm keine Geltung zukomme, ist dem Besch die Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters freigestellt; eines gesonderten Ankreuzens (Hervorhebens) dieses Absatzes bedarf es nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100098.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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