RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0201

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Art VIII EGVG normiert zwei unterschiedliche, einander nicht ausschließende Tatbestände, die gegebenenfalls durch ein Verhalten gleichzeitig erfüllt sein können (Hinweis E 15.6.1987, 86/10/0045; betreffend lautes Schreien von Schimpfworten). Trifft letzteres zu, so sind entsprechend dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG zwei Strafen zu verhängen. Der aus der Wendung "begeht eine Verwaltungsübertretung" gezogene gegenteilige Schluß verbietet sich im Hinblick auf die disjunktive Verbindung ("oder") der beiden Tatbestände des Art VIII EGVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100201.X03

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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