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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §63 Abs2;Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung von Nutzung oder Produktionskraft von Liegenschaften iSd § 63 Abs 2 ForstG 1975 liegt nicht nur dann vor, wenn eine solche Beeinträchtigung sofort mit der Errichtung der forstlichen Bringungsanlage eintritt, da den Begriffen Nutzung und Produktionskraft das Element der Dauer immanent ist. Die Annahme, daß lediglich sofort, dh mit der Errichtung der Forststraße wirksam werdende Beeinträchtigungen von Nutzung und Produktionskraft zu berücksichtigen seien, wäre mit dem Zweck des ForstG 1975, Nutzung und Produktionskraft des Waldes möglichst auf Dauer zu erhalten, unvereinbar, da bei einer solchen Betrachtungsweise Langzeitschäden, welche Nutzung und Produktionskraft uU nachhaltiger beeinträchtigen können als sofort wirksam werdenden Einflüsse, außer Betracht blieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100008.X02Im RIS seit
20.11.2000