RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0239

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

B-VG Art10;
B-VG Art15 Abs1;
EisenbahnkonzessionsG 1854 §6 idF 1925/277;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litf;
VEG 1925 Art51;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Kompetenztrennung schließt es nicht aus, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Kompetenzträgern geregelt werden (Hinweis E VfGH E 1.3.1982, VfSlg 9337/1982). Schon unter diesem Aspekt schließt der Umstand, daß ein Parkpaltz im Bereich der Talstation einer Bergbahn errichtet werden soll das Bestehen einer Bewilligungspflicht nach dem Tir NatSchG und damit die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für die Erteilung der Bewilligung bzw an das Bestehen einer Bewilligungspflicht anknüpfende Maßnahmen nicht aus, es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Parkplatz nach den im Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) vorliegenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften als Teil einer Eisenbahnanlage anzusehen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100239.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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