RS Vwgh 1995/6/27 95/11/0190

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1;
ZDG 1986 §13 Abs4;
ZDG 1986 §13 Abs5;

Rechtssatz

§ 13 Abs 5 ZDG normiert lediglich eine qualifizierte Information des Dienstgebers durch Bescheidzustellung nach erfolgter Freistellung mit der Funktion, die Voraussetzungen für die dem Dienstgeber auferlegte Mitteilungspflicht beim Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen zu schaffen.

Wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers stellen keinen Befreiungsgrund iSd § 13 Abs 1 ZDG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110190.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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