RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0202

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener, über fremden Grund verlaufender Rohre bewirkt keine Änderung des Bestandes einer bewilligten Trinkwassserversorgunsanlage. Mit diesem Austausch kommt der Wasserberechtigte nur seiner sich aus § 50 Abs 1 WRG ergebenden Verpflichtung nach. Die Verwendung von Rohren aus anderem Material und mit einem um 4,8 cm vergrößerten Außendurchmesser gebietet keine abweichende Betrachtungsweise, sondern hat lediglich zur Folge, daß die damit verbundene Mehrinanspruchnahme fremden Grundeigentums den Eintritt einer wasserechtlichen Bewilligungspflicht für den Leitungsrohraustausch nach sich zog. Ein Fall der Erlöschung des Wasserrechtes nach § 27 WRG liegt nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070202.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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