RS Vwgh 1995/6/27 94/07/0128

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §472;
Regulierungspatent 1853 §1 Z1;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3a;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 94/07/0039 2

Stammrechtssatz

Bis zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5.7.1853, RGBl Nr 130, galten für Nutzungsrechte der in § 1 Z 1 bis Z 3a dieses Patentes bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über DIENSTBARKEITEN. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde (Hinweis: Schiff, Grundriß des Agrarrechts, 1903, 60). Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte (Hinweis: Schiff, aaO, 61). Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 43 des Patentes. Da das Patent in dieser Bestimmung zwar den Erwerb von Einforstungsrechten durch Ersitzung, nicht aber das Erlöschen solcher Rechte durch Verjährung ausschloß, fanden im zeitlichen Geltungsbereich des Patentes die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070128.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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