RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs7;
GewO 1994 §26;
GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0053 E 19. Dezember 1995 95/04/0059 E 19. Dezember 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/04/0038 3

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO 1994 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat hingegen nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person - auch die Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 bzw des § 26 GewO 1994 gegeben sind, weil § 91 Abs 2 GewO 1994 eine den vorgenannten Bestimmungen vergleichbare Regelung nicht kennt (Hinweis E 29.3.1994, 91/04/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040039.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten