RS Vwgh 1995/6/27 94/07/0102

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §120;

Rechtssatz

Die dem bestellten Aufsichtsorgan durch die Vorschrift des § 120 WRG eingeräumte Rechtsposition schafft für den Organwalter die in § 120 Abs 4 WRG genannten Pflichten und räumt dem Organwalter in dem durch die Bestimmung des § 120 Abs 2 WRG bezeichneten Umfang die im dritten Absatz dieses Paragraphen genannten Berechtigungen ein. Diese Berechtigungen richten sich aber ihrem Inhalt nach gegen den Konsensinhaber, der als Verpflichtungsadressat dieser Norm die Ausübung der dem Aufsichtsorgan eingeräumten Berechtigungen dulden muß. Auch die in § 120 Abs 4 WRG statuierte Pflicht des Aufsichtsorganes betrifft von ihrem Schutzzweck her das Verhältnis des Aufsichtsorganes zum Konsensinhaber. Die im sechsten Absatz des genannnten Paragraphen getroffene Regelung aber normiert die Pflicht des Konsensinhabers zum Ersatz jener Kosten, welche der Behörde durch die Bestellung eines Aufsichtsorganes entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070102.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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