RS Vwgh 1995/6/27 94/07/0102

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1151;
VVG §4;
VwRallg;
WRG 1959 §120;
WRG 1959 §138 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Eine Betrachtung der in § 120 WRG getroffenen Regelungen zeigt, daß diese Bestimmung Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits enthält, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde schweigt. Dieser Befund der Gesetzeslage erweist, daß das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Aufsichtsorgan in der hier interessierenden Hinsicht kein

solches des öffentlichen, sondern eines des privaten Rechtes ist. Wie im Falle der Betrauung eines Unternehmers mit der Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder mit der Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG oder § 138 Abs 3 WRG ist es das privatrechtliche Rechtsinstitut des Werkvertrages, dessen sich die Behörde im Verhältnis zu dem als

Hilfsorgan herangezogenen Dritten zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben zu bedienen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070102.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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