RS Vwgh 1995/6/27 95/20/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/20/0216 B 26. Juli 1995 95/20/0208 B 26. Juli 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0044 B 16. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird - in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid - immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200047.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten