RS Vwgh 1995/6/27 94/07/0102

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1151;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §120 Abs1;

Rechtssatz

Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit einer wasserrechtlichen Aufsichtsfunktion gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Behörde, indem er die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans aufhebt. Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werksvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Aus dieser rechtsgeschäftlichen Willenserklärung resultierende Ansprüche welchen Inhaltes immer hat die von ihrer Funktion enthobene Person im Rechtsweg zu verfolgen. Subjektiv-öffentliche Rechte aber wurden ihr gegenüber durch den seinerzeitigen Bestellungsakt nicht eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070102.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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