RS Vwgh 1995/6/27 94/20/0420

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art132;
StVG §120;
StVG §122;
StVG §22 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da nicht jeder, der eine Verwaltungsbehörde auf einen vermeintlich rechtswidrigen Vorgang oder Zustand aufmerksam macht, den die Behörde nach Meinung des Einschreiters abstellen sollte, ein Tätigwerden der Behörde erzwingen kann, wird die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht dort begrifflich ausgeschlossen, wo ein Rechtsanspruch auf Handhabung des Aufsichtsrechtes nicht besteht (Hinweis B 14.12.1994, 93/01/1503).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200420.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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