RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0191

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs2 Z4;
GSGG §2 Abs2;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z4;
GSLG NÖ §3 Abs1;

Rechtssatz

Bereits in der Einleitung des § 2 Abs 2 GSGG als auch des § 3 Abs 1 NÖ GSLG wird ausdrücklich auf die Bringungsrechte hingewiesen, sodaß die in Z 4 genannten Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte zu stehen haben. Die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen (461 der Beilagen zu den StProt XI GP) zu § 2 Abs 2 GSGG verdeutlichen, daß nicht jegliche, durch die Ausübung eines Bringungsrechtes entstehenden Nachteile (zB durch Anschaffungskosten für Kleingeräte durch den Antragsteller), sondern nur jene, die für das zu belastende Grundstück im Zuge dieser Interessenabwägung auftreten, zu berücksichtigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070191.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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