RS Vwgh 1995/6/27 95/11/0078

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/23 93/11/0001 1 (hier: Tischlergeselle, der ein viersemestriges "Kolleg für Möbelbau und Innenausbau" an einer HTL unmittelbar im Anschluß an seine Gesellenprüfung besucht)

Stammrechtssatz

Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 Z 1 ZDG liegt darin, daß der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muß. Er soll - wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist - die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (hier: Fotograf und Labortechniker mit abgeschlossener Fotografenlehre, der sich zum Abfallberater ausbilden läßt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110078.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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