RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0191

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs2 Z4;
GSLG NÖ §2 Abs1 Z1;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Frage der erforderlichen Breite eines Bringungsweges ist bereits im Rahmen der vorab zu beurteilenden Zweckmäßigkeit des eingeräumten Bringungsrechtes zu prüfen und in der Folge ein wichtiges Kriterium für die Kalkulation der Kosten der Einräumung des Bringungsrechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070191.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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