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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
GSGG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Frage der erforderlichen Breite eines Bringungsweges ist bereits im Rahmen der vorab zu beurteilenden Zweckmäßigkeit des eingeräumten Bringungsrechtes zu prüfen und in der Folge ein wichtiges Kriterium für die Kalkulation der Kosten der Einräumung des Bringungsrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070191.X02Im RIS seit
20.11.2000