RS Vwgh 1995/6/27 95/07/0021

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG NÖ 1975 §14 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs1;

Rechtssatz

Die beispielsweise Aufzählung im § 18 Abs 1 NÖ FlVfLG ermöglicht zwar, nicht aufgezählten Arten von Grundflächen den Charakter von Grundstücken mit besonderem Wert zuzuerkennen. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei ein bestimmtes Grundstück dem Bereich "kommunales Interesse" zugeordnet, kann jedoch nicht aufgezeigt werden, daß es sich hiebei um eine bestimmte Art einer Widmung handelt, welche einer der im § 18 Abs 1 NÖ FlVfLG erwähnten vergleichbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070021.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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