RS Vwgh 1995/6/27 92/11/0041

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
86/02 Tierärzte

Norm

AVG §58 Abs2;
DP §127;
EGVG Art2 Abs6 litc;
EGVG Art2 Abs6 Z3;
TierärzteG 1975 §53 Abs1;
TierärzteG 1975 §58;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn auch die Vorschriften des AVG in einem Disziplinarverfahren nach der Dienstpragmatik nicht anzuwenden sind (s Art II Abs 6 Z 3 EGVG), sind doch auch in einem solchen Verfahren alle Grundsätze zu beachten, die einem rechtsstaatlichen Verfahren immanent sind. Dazu gehört unter anderem - nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Erfordernis der Überprüfbarkeit der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - die Verpflichtung, das Disziplinarerkenntnis zu begründen (Hinweis E 7.10.1975, 1932/74, E 14.4.1878, 2521/77).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992110041.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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