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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/27 92/07/0074 2Stammrechtssatz
Der Erlaß des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 23.7.1975, 15270/10-I5/75, (Richtlinien für Naßbaggerungen) ist indessen keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle. Die Annahme, ein Schotterteich sei den öffentlichen Interessen abträglich, kann deshalb nicht allein unter Berufung auf diesen Erlaß tauglich begründet werden. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, anhand deren allein von der Behörde beurteilt werden muß, ob der konkret zur Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstehende Teich seiner Beschaffenheit nach eine Gefährdung des Grundwassers besorgen läßt und demnach nicht bewilligt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070213.X01Im RIS seit
12.11.2001