RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2;
Richtlinien für Naßbaggerungen BMLF 1975;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 92/07/0074 2

Stammrechtssatz

Der Erlaß des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 23.7.1975, 15270/10-I5/75, (Richtlinien für Naßbaggerungen) ist indessen keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle. Die Annahme, ein Schotterteich sei den öffentlichen Interessen abträglich, kann deshalb nicht allein unter Berufung auf diesen Erlaß tauglich begründet werden. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, anhand deren allein von der Behörde beurteilt werden muß, ob der konkret zur Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstehende Teich seiner Beschaffenheit nach eine Gefährdung des Grundwassers besorgen läßt und demnach nicht bewilligt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070213.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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